ArbG Dortmund, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 212/08
Mitbestimmung bei der Einstellung; unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats zur Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin; unwirksame Beschlussfassung des Betriebsrates bei Unklarheiten zur Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes
LAG Hamm, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 60/09
DRsp Nr. 2010/5840
Mitbestimmung bei der Einstellung; unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats zur Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin; unwirksame Beschlussfassung des Betriebsrates bei Unklarheiten zur Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes
1. Feststellungs- und Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind unbegründet, wenn sie ihrer gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestehenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates nicht nachgekommen ist; ist dementsprechend die daran anknüpfende einwöchige Frist zur Stellungnahme (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) noch nicht in Lauf gesetzt worden, schließt dies eine stattgebende Entscheidung über die gestellten Anträge aus.2. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin vor einer Einstellung dem Betriebsrat nicht nur die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen sondern auch Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; dazu gehören namentlich auch Auskünfte über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der einzelnen Bewerber für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz.
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