LAG Hamm - Beschluss vom 22.01.2010
13 TaBV 60/09
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 6; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 212/08

Mitbestimmung bei der Einstellung; unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats zur Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin; unwirksame Beschlussfassung des Betriebsrates bei Unklarheiten zur Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes

LAG Hamm, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 60/09

DRsp Nr. 2010/5840

Mitbestimmung bei der Einstellung; unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats zur Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin; unwirksame Beschlussfassung des Betriebsrates bei Unklarheiten zur Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes

1. Feststellungs- und Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind unbegründet, wenn sie ihrer gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestehenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates nicht nachgekommen ist; ist dementsprechend die daran anknüpfende einwöchige Frist zur Stellungnahme (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) noch nicht in Lauf gesetzt worden, schließt dies eine stattgebende Entscheidung über die gestellten Anträge aus. 2. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin vor einer Einstellung dem Betriebsrat nicht nur die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen sondern auch Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; dazu gehören namentlich auch Auskünfte über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der einzelnen Bewerber für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz.