LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.02.2012
6 TaBV 17/11
Normen:
BetrVG § 87; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 14/10

Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Ärzten einer rheumatologischen Fachklinik; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats zur Rückgruppierung durch Arbeitgeberin; Aufhebung von Rückgruppierungen bei Verkennung des tariflichen Facharztbegriffes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 17/11

DRsp Nr. 2012/7583

Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Ärzten einer rheumatologischen Fachklinik; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats zur Rückgruppierung durch Arbeitgeberin; Aufhebung von Rückgruppierungen bei Verkennung des tariflichen Facharztbegriffes

1. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Vornahme von Rückgruppierungen besteht nicht; der allgemeine Unterlassungsanspruch bezieht sich nur auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG und nicht auf eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßende personelle Maßnahme. 2. Eine vernünftige und praktische Handhabung der Eingruppierungsbestimmung des § 12 TV-Ärzte ist nur möglich, wenn die verwendeten "Bezeichnungen" "Arzt" und "Facharzt" als Funktionsmerkmal aufgefasst werden; das ist auch aus dem Wortlaut "entsprechend ihrer.. auszuübenden Tätigkeit" zu schließen. 3. Eine entsprechende Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert; die Tätigkeit entspricht nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist.