LAG Niedersachsen - Beschluss vom 28.01.2010
5 TaBV 65/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 1 BV 2/08 - 2.7.2009,

Mitbestimmung bei der Eingruppierung; unzulässiger Hilfsantrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung im Verfahren um die Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführten Maßnahme

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 65/09

DRsp Nr. 2010/6172

Mitbestimmung bei der Eingruppierung; unzulässiger Hilfsantrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung im Verfahren um die Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführten Maßnahme

Ein Hilfsantrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung gemäß § 99 IV BetrVG ist in einem Verfahren gemäß § 101 BetrVG unzulässig, dies gilt trotz der Besonderheiten des § 101 BetrVG, die für die personelle Maßnahme der Ein- oder Umgruppierung gelten.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 02.07.2009 zu Az.: 1 BV 2/08 teilweise abgeändert:

Der Hilfsantrag der Arbeitgeberin (Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Kahle in die Lohngruppe IV) wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit der tarifgerechten Eingruppierung des Mitarbeiters K., geborener S.