Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 02.07.2009 zu Az.: 1 BV 2/08 teilweise abgeändert:
Der Hilfsantrag der Arbeitgeberin (Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Kahle in die Lohngruppe IV) wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit der tarifgerechten Eingruppierung des Mitarbeiters K., geborener S.
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