LAG Hamm - Beschluss vom 30.04.2010
10 TaBV 93/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 131/09

Mitbestimmung bei der Eingruppierung neu eingestellter Mitarbeiterinnen einer Drogeriemarktkette

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 93/09

DRsp Nr. 2010/14231

Mitbestimmung bei der Eingruppierung neu eingestellter Mitarbeiterinnen einer Drogeriemarktkette

1. Gilt ein Anerkennungstarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen (Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmerinnen, Auszubildende), deren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, sind auch Aushilfen und gering verdienende Beschäftigte Arbeitnehmerinnen in diesem Sinne. 2. Bestehen im Betrieb der Arbeitgeberin neben dem gezahlten Tarifentgelt mindestens zwei weitere Entgeltgruppen und damit ein von der Arbeitgeberin geschaffenes Entgeltschema, das offenbar für nicht tarifgebundene Mitarbeiterinnen angewendet wird, folgt allein aus diesem Umstand, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen nach § 99 BetrVG besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.10.2009 – 5 BV 131/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat an der Eingruppierung von neu eingestellten Mitarbeitern zu beteiligen ist.