LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2011
8 TaBV 90/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 651
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 131/10

Mitbestimmung bei der Eingruppierung betriebsangehöriger Beschäftigter nach Betriebsübergang; kollektivrechtliche Bindung der Betriebserwerberin an bestehende Vergütungsordnung; Antrag des Betriebsrats auf Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 8 TaBV 90/10

DRsp Nr. 2011/16018

Mitbestimmung bei der Eingruppierung betriebsangehöriger Beschäftigter nach Betriebsübergang; kollektivrechtliche Bindung der Betriebserwerberin an bestehende Vergütungsordnung; Antrag des Betriebsrats auf Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG im Zusammenhang mit der Eingruppierung betriebsangehöriger Mitarbeiter setzen das Vorhandensein einer das jeweilige Arbeitsverhältnis erfassenden Vergütungsordnung voraus. Ob diese Vergütungsordnung aufgrund von Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, allgemein eingegangener einzelvertraglicher Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers Anwendung findet, ist nicht maßgeblich. 2. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil, in dem eine Vergütungsordnung im obigen Sinne existiert, gemäß § 613 a BGB übernommen, ist der Erwerber an die Vergütungsordnung dergestalt kollektivrechtlich gebunden, dass sie ohne eine "bestätigende Fortgeltungsentscheidung" bei Eingruppierungsverfahren übernommener Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beachten ist.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 - Az. 10 BV 131/10 -

wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § Abs. S. 1;