LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.06.2015
6 TaBV 20/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 54/13

Mitbestimmung bei der Einführung einer neuen tariflichen Vergütungsordnung bei Nachwirkung einer tariflichen Vergütungsordnung infolge Wegfalls der TarifbindungZustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 20/14

DRsp Nr. 2018/10600

Mitbestimmung bei der Einführung einer neuen tariflichen Vergütungsordnung bei Nachwirkung einer tariflichen Vergütungsordnung infolge Wegfalls der Tarifbindung Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich im selben Betrieb mehrere voneinander unabhängige Vergütungssysteme zur Anwendung zu bringen, so lange der Zweck des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewahrt und der Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmers orientierten und willkürlichen Lohngestaltung geschützt wird. Wirkt im Betrieb eine tarifliche Vergütungsordnung infolge Wegfalls der Tarifbindung lediglich noch nach, unterliegt die Einführung einer neuen tariflichen Vergütungsordnung, an die die Arbeitgeberin tarifgebunden ist, bei Neueinstellungen wegen des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Bildung verschiedener Beschäftigtengruppen ist in diesem Fall sachlich gerechtfertigt und gefährdet den Zweck des Mitbestimmungsrechts nicht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 - Az.: 5 BV 54/13 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2. II. III.