LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2011
5 TaBV 61/10
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 39/09

Mitbestimmung bei der Dienstplangestaltung zu Tagesdauerarbeitsposten; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei mitbestimmungsfreier Verringerung oder vollständigen Streichung der für einzelne Zustellbezirke vorgesehenen Tagesdauerarbeitsposten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 61/10

DRsp Nr. 2012/1556

Mitbestimmung bei der Dienstplangestaltung zu Tagesdauerarbeitsposten; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei mitbestimmungsfreier Verringerung oder vollständigen Streichung der für einzelne Zustellbezirke vorgesehenen Tagesdauerarbeitsposten

1. Die Reduzierung bzw. vollständige Streichung der für einzelne Zustellbezirke vorgesehenen Tagesdauerarbeitsposten unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. 2. Ein Mitbestimmungsrecht kann ausgelöst werden, wenn die Umsetzung der Tagesdauerarbeitsposten nicht wie geplant durchgeführt wird. Es ist als Anordnung von Mehrarbeit zu bewerten, wenn ein Tagesdauerarbeitsposten im Dienstplan nachrichtlich ausgewiesen wird und kein dementsprechendes zusätzliches Personal zum Einsatz kommt.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Februar 2010 - 1 BV 39/09 - abgeändert und die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen.

Ferner wird die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Neuausweisung und Änderung von sog. Tagesdauerarbeitsposten im Zusammenhang mit der Gestaltung von Dienstplänen.