LAG Hamm - Beschluss vom 08.04.2011
13 TaBV 92/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BDSG § 4 f Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 28/09

Mitbestimmung bei der Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten; mitbestimmungsfreie befristete Übertragung von Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten bei fehlender Interessenkollision; Ersetzung verweigerter Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 92/10

DRsp Nr. 2011/11578

Mitbestimmung bei der Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten; mitbestimmungsfreie befristete Übertragung von Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten bei fehlender Interessenkollision; Ersetzung verweigerter Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag der Arbeitgeberin

1. Die Bestimmung des § 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG steht der Bestellung eines Mitarbeiters zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht entgegen, wenn dieser neben der vorhandenen Fachkunde auch die notwendige Zuverlässigkeit besitzt, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden zu können. 2. Soweit bei Beschäftigten, die nur "nebenamtlich" mit der Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten betraut werden sollen, eine mögliche Interessenkollision Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit erwecken kann, ist bei der Abgrenzung, wann die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, entscheidend darauf abzustellen, ob die betroffene Person auch in ihrem arbeitsvertraglichen Einsatzbereich damit betraut ist, für eine datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen; denn nur unter diesen Umständen besteht die Gefahr, dass es bei einer gleichzeitigen Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben als Datenschutzbeauftragter im Ergebnis auf eine Kontrolle der eigenen Arbeit hinausläuft.

Tenor