LAG Niedersachsen - Beschluss vom 06.03.2007
11 TaBV 101/06
Normen:
BetrVG 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 1 § 94 Abs. 2 Halbs 2 § 95 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 353
AuR 2008, 77
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 13/04

Mitbestimmung bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen - rechtswidrige Anweisung zur individuellen Erfassung der Umsatzleistungen - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 11 TaBV 101/06

DRsp Nr. 2008/1789

Mitbestimmung bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen - rechtswidrige Anweisung zur individuellen Erfassung der Umsatzleistungen - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

1. Die Anweisung zur individuellen Erfassung der Umsatzleistungen in Verbindung mit der daran anschließenden leistungsbezogenen Auswertung ist mitbestimmungspflichtig nach § 94 Abs. 2 BetrVG. 2. Ist aus der gegliederten Erfassung der Tagesleistung der Mitarbeiter und den daran anknüpfenden einheitlichen Personalführungsmaßnahmen zu schließen, dass die Arbeitgeberin die erfassten Daten tatsächlich systematisch und vergleichend auswertet, genügen diese Feststellungen zur Begründung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG, auch wenn die Arbeitgeberin insoweit die von ihr maßgeblich zugrunde gelegten Kriterien nicht offen legt.3. Das Mitbestimmungsrecht des § 94 Abs. 2 BetrVG erfasst vom Umfang her nicht nur die Aufstellung der Beurteilungsgrundsätze als solcher sondern auch die dazugehörige verfahrensmäßige Ausgestaltung; damit fällt bereits die Erhebung der Daten zum Zweck der systematischen Auswertung unter den Mitbestimmungstatbestand.