LAG Hamm - Beschluss vom 10.09.2010
10 TaBV 111/09
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112; KSchG § 17; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 31/09

Mitbestimmung bei Betriebsänderung; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei Nichterreichen des Schwellenwerts und bloßen Vorüberlegungen der Arbeitgeberin zum Personalabbau

LAG Hamm, Beschluss vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 111/09

DRsp Nr. 2011/2178

Mitbestimmung bei Betriebsänderung; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei Nichterreichen des Schwellenwerts und bloßen Vorüberlegungen der Arbeitgeberin zum Personalabbau

1. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist; Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 KSchG. 2. Der Schwellenwert des § 17 KSchG ist nicht erreicht, wenn weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitgeberin eine Betriebseinschränkung im Umfang von mehr als 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer geplant hat. 3. Betriebsverfassungsrechtliche Pflichten der Arbeitgeberin nach den §§ 111, 112 BetrVG werden erst durch konkrete Planungen über eine Betriebsänderung ausgelöst; insbesondere Verhandlungen über einen Interessenausgleich setzen eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung die Arbeitgeberin konkret anstrebt.