Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass eine Verrechnung der Tariflohnerhöhung zum 01.05.2002 mit übertariflichen Zulagen rechtsunwirksam sei, begehrt neue Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum vom 01.05.2002 bis 31.07.2003 und begehrt schließlich Zahlung eines Restbetrags für Mai 2002 in Höhe von 56,44 EUR.
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