LAG Köln - Urteil vom 26.07.2012
7 Sa 327/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5500/11

Mitarbeiter im Außendienst ohne FahrerlaubnisFehlende Fahrerlaubnis und Führerscheinentzug als KündigungsgrundBenutzung des Dienstwagen ohne gültige FahrerlaubnisTäuschung des ArbeitgebersÜberholende Kündigung trotz Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 327/12

DRsp Nr. 2013/19472

Mitarbeiter im Außendienst ohne FahrerlaubnisFehlende Fahrerlaubnis und Führerscheinentzug als KündigungsgrundBenutzung des Dienstwagen ohne gültige FahrerlaubnisTäuschung des ArbeitgebersÜberholende Kündigung trotz Eigenkündigung

1.) Die fristlose Kündigung eines technisch-kaufmännischen Außendienstmitarbeiters, dessen Arbeitsaufgabe darin besteht, im gesamten deutschsprachigen Raum Kundenfirmen aufzusuchen, um dort Vertriebsaufgaben wahrzunehmen und technischen Support zu leisten, ist gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter über mehrere Jahre hinweg seinen Dienstwagen ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt und diesen Tatbestand dem Arbeitgeber gegenüber durch aktive Täuschungshandlungen verschleiert.2.) Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung ohnehin 5 1/2 Monate später enden würde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2011 in Sachen20 Ca 5500/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.) 8.)