LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2014
L 11 SF 671/14 EK AS PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG § 198; SGG § 202;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 237/12

Missbräuchlichkeit eines AblehnungsantragsProzesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen VerfahrensErhebung der Verzögerungsrüge zur Unzeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 671/14 EK AS PKH

DRsp Nr. 2014/17929

Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsantrags Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens Erhebung der Verzögerungsrüge zur Unzeit

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung von Vorsitzendem Richter am LSG G, Richter am LSG X und Richterin am LSG Dr. D wird verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 11 SF 671/14 EK AS PKH wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG § 198; SGG § 202;

Gründe

I.

Der Ablehnungsantrag vom 15.09.2014 ist zu verwerfen, weil er missbräuchlich ist. Der Antragsteller nimmt seit Jahren die Ressourcen des Landessozialgerichts in Anspruch, indem er aus wenigen Ausgangsverfahren fortlaufend neue Verfahren konstruiert. Jede Entscheidung wird mit einem Rechtsmittel/Rechtsbehelf angegriffen. Befangenheitsanträge werden bis in die dritte oder vierte Vertreterebene gestellt. Das Handeln des uneinsichtigen Antragstellers erweist sich in hohem Maße als querulatorisch (zu allem eingehend Senat, Beschluss vom 03.09.2014 - L 11 SF 201/13 EK AS -), so auch hier. Der Ablehnungsantrag wird mit den üblichen Textversatzstücken begründet, wiederholt fortlaufend das in anderen Verfahren verwandte Vorbringen und hat teils beleidigenden Inhalt.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.