Der Antrag auf Ablehnung von Vorsitzendem Richter am LSG G, Richter am LSG X und Richterin am LSG Dr. D wird verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 11 SF 671/14 EK AS PKH wird abgelehnt.
I.
Der Ablehnungsantrag vom 15.09.2014 ist zu verwerfen, weil er missbräuchlich ist. Der Antragsteller nimmt seit Jahren die Ressourcen des Landessozialgerichts in Anspruch, indem er aus wenigen Ausgangsverfahren fortlaufend neue Verfahren konstruiert. Jede Entscheidung wird mit einem Rechtsmittel/Rechtsbehelf angegriffen. Befangenheitsanträge werden bis in die dritte oder vierte Vertreterebene gestellt. Das Handeln des uneinsichtigen Antragstellers erweist sich in hohem Maße als querulatorisch (zu allem eingehend Senat, Beschluss vom 03.09.2014 - L 11 SF 201/13 EK AS -), so auch hier. Der Ablehnungsantrag wird mit den üblichen Textversatzstücken begründet, wiederholt fortlaufend das in anderen Verfahren verwandte Vorbringen und hat teils beleidigenden Inhalt.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
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