LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2015
L 1 KR 246/12
Normen:
SGB V § 186 Abs. 11; SGB V § 227; SGB V § 240 Abs. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 52a;
Fundstellen:
NZS 2015, 946
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 448/11

Missbräuchlichkeit einer Leistungsinanspruchnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Rückkehr ins Inland nach einem Auslandsaufenthalt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 246/12

DRsp Nr. 2015/14805

Missbräuchlichkeit einer Leistungsinanspruchnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Rückkehr ins Inland nach einem Auslandsaufenthalt

1. Allein die Tatsache, dass Anspruch auf Krankenbehandlung auf der Grundlage einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Anschluss an einen Auslandaufenthalt entstehenden Versicherungspflicht besteht, kann nicht ausreichen, um einen Anspruchsausschluss nach § 52a SGB V zu begründen. 2. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dafür zusätzlich erforderlich, dass sich der Versicherte in den Geltungsbereich des SGB V begeben hat, um missbräuchlich Leistungen aus der Versicherung in Anspruch zu nehmen. 3. Nach der Rechtsauffassung des Senats bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der Missbräuchlichkeit schon sprachlich-grammatikalisch auf die Inanspruchnahme von Leistungen. 4. Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte sich mit Recht oder sonstigen guten Gründen in das Inland begeben hat, sondern ob die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sachlich hinreichend gerechtfertigt erscheint.