LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2018
1 Sa 361/17
Normen:
BGB § 297; ArbZG § 4 S. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 981/16

Mindestlohnanspruch eines Taxifahrers unter Berücksichtigung von Arbeitsbereitschaft und Pausenzeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 361/17

DRsp Nr. 2018/13832

Mindestlohnanspruch eines Taxifahrers unter Berücksichtigung von Arbeitsbereitschaft und Pausenzeiten

1. Der Mindestlohnanspruch gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 mit §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). 2. Vergütungspflichtige Arbeit ist nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft. Der Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraumes bestimmen, sondern muss sich an einem von der Arbeitgeberin bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. 3. Mangels Arbeitsleistung besteht keine Vergütungspflicht für Pausen und damit für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Eine Vergütungspflicht entsteht für Zeiten rechtmäßig angeordneter Pausen auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer während der Pausen arbeitet.