LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.07.2016
L 25 AS 2819/15 WA
Normen:
SGB II § 32; SGB II § 31a Abs. 3; SGB II § 31b; SGB II § 32 Abs. 2 S. 2; SGB II § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 15083/13

Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II wegen MeldeversäumnissenMeldeaufforderung als VerwaltungsaktErmessensentscheidungGerichtliche KontrolldichteZweck einer Meldeaufforderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 2819/15 WA

DRsp Nr. 2016/14427

Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II wegen Meldeversäumnissen Meldeaufforderung als Verwaltungsakt Ermessensentscheidung Gerichtliche Kontrolldichte Zweck einer Meldeaufforderung

1. Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. 2. Die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, wenn sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat. 3. Zur Sicherung der Funktionentrennung und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt ("Rechtmäßigkeits- aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). 4. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.