Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2017 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist der Eintritt einer Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin bezieht Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 25.02.2016 in der Fassung der Bescheide vom 04.11.2016, 08.11.2016 und 26.11.2016 für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017. Wegen der Nichtwahrnehmung zweier Meldetermine beim Antragsgegner minderte dieser den Anspruch auf Alg II unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.11.2016 für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 (Bescheid vom 01.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017) und für die Zeit vom 01.02.2017 bis 30.04.2017 (Bescheid vom 28.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017) um jeweils 40,90 EUR monatlich. Dagegen soll die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (
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