LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2015
L 6 AS 332/15 B ER
Normen:
SGB II § 31a Abs. 2 S. 1; SGB II § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 31a Abs. 1; SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 31 Abs. 2; SGB II § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 146/15

Minderung des Arbeitslosengeldes II als Sanktion gegen den Verstoß gegen eine EingliederungsvereinbarungEntscheidung über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen SanktionsbescheidSanktionsregelungen für unter 25-JährigeAusnahmsweise Umkehr des in § 39 Nr. 1 SGB II normierten Vorrangs des öffentlichen Interesses am vollständigen sofortigen Vollzug eines SanktionsbescheidesAuslegung des § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II (hier Vollendung des 25. Lebensjahres nach Verwirklichung der Pflichtverletzung und vor Eintritt der Leistungskürzungen)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 332/15 B ER

DRsp Nr. 2015/6141

Minderung des Arbeitslosengeldes II als Sanktion gegen den Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige Ausnahmsweise Umkehr des in § 39 Nr. 1 SGB II normierten Vorrangs des öffentlichen Interesses am vollständigen sofortigen Vollzug eines Sanktionsbescheides Auslegung des § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II (hier Vollendung des 25. Lebensjahres nach Verwirklichung der Pflichtverletzung und vor Eintritt der Leistungskürzungen)

Aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II lässt sich nicht zweifelsfrei schließen, dass der Zeitpunkt der Verwirklichung der Pflichtverletzung maßgeblich ist.

Tenor