BSG - Urteil vom 25.05.2005
B 11a/11 AL 47/04 R
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1 § 276 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 140 S. 1 § 37b S. 1 § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1267/04
SG Freiburg (Breisgau) - S 7 AL 4295/03 - 05.03.2004,

Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung

BSG, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 47/04 R

DRsp Nr. 2005/18955

Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung

Eine Minderung des Arbeitslosengeldes wird durch die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1 § 276 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 140 S. 1 § 37b S. 1 § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.

Der Kläger war im Jahre 2003 im Hotel seiner Schwester als Küchenchef beschäftigt. Mit einem dem Kläger am 15. Oktober 2003 ausgehändigten Schreiben kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 16. November 2003. Laut Arbeitsbescheinigung vom 27. Oktober 2003 wurde eine Wiedereinstellung am 20. Dezember 2003 angekündigt. Am 14. November 2003 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt zum 17. November 2003 arbeitslos und beantragte Alg. Die Arbeitgeberin hatte den Kläger nicht über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt aufgeklärt, da sie nach ihren Angaben hiervon selbst keine Kenntnis hatte. In den Jahren zuvor (ab 1983) war der Kläger ebenfalls regelmäßig im Herbst entlassen worden, um dann kurz vor Weihnachten wieder eingestellt zu werden.