BSG - Urteil vom 20.10.2005
B 7a AL 50/05 R
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1 § 242 ; SGB III § 37b S. 2 § 37b S. 1 § 128 Abs. 1 § 140 S. 1 § 140 S. 2 § 140 S. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 95, 191
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 19 (12) AL 236/04 - 09.05.2005,
SG Dortmund, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 127/04

Minderung des Anspruchs Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung

BSG, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen B 7a AL 50/05 R

DRsp Nr. 2006/8839

Minderung des Anspruchs Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung

1. Auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung durch § 37b SGB III ausreichend inhaltlich bestimmt. 2. Für die Anwendung des § 140 SGB III ist es nicht erforderlich, dass nach der Pflichtverletzung ein neues Anwartschaftsrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sein muss. 3. Hat sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld abgemeldet, so bedarf es nur dann einer persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn dies von der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich verlangt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1 § 242 ; SGB III § 37b S. 2 § 37b S. 1 § 128 Abs. 1 § 140 S. 1 § 140 S. 2 § 140 S. 4 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Minderung des an den Kläger vom 24. Dezember 2003 bis 8. März 2004 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) um 1.050,00 Euro wegen einer verspäteten Meldung als arbeitsuchend.