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Streitig ist die rückwirkende Neufeststellung der Rente des Klägers, verbunden mit der Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 6.151,98 DM.
Der 1953 geborene Kläger bezieht seit Mai 1995 auf der Grundlage des Bescheids vom 12. Juni 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Scheidungsurteil vom 13. August 1998, rechtskräftig am 1. Oktober 1998, übertrug das Amtsgericht Lünen seiner früheren Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von (damals) monatlich 1.215,11 DM. Wegen des sog Rentnerprivilegs (§ 101 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - >SGB VI<) zahlte die Beklagte die laufende Rente des Klägers zunächst ungekürzt weiter.
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