LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2005
4 Sa 43/04
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 6 Satz 1 § 18 a ; SGB VI § 236 a ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 § 42 Abs. 3 Satz 1 § 42 Abs. 5 Satz 1 ; ZPO § 9 § 253 Abs. 2 Ziff. 2 § 258 ; BGB § 195 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 5892/04

Minderung der Betriebsrente bei gleichzeitigem Bezug einer abschlagsfreien Altersrente für Schwerbehinderte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 43/04

DRsp Nr. 2005/4529

Minderung der Betriebsrente bei gleichzeitigem Bezug einer abschlagsfreien Altersrente für Schwerbehinderte

1. Bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers dürfen die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden.2. Nimmt der Arbeitnehmer die Betriebsrente durch deren vorgezogene Inanspruchnahme früher und länger in Anspruch, kann nach Maßgabe der Versorgungsordnung ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden, wobei sich in der Praxis Abschläge in der Größenordnung von 0,3 - 0,6 % pro Monat eingebürgert haben.3. Wenn der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten vorsieht und unter bestimmten Umständen hierbei aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Abschläge verzichtet, bindet dies den Arbeitgeber nicht; es gibt keinen Rechtsgrund, der den Arbeitgeber zwingen würde, die betriebliche Altersversorgung nach denselben Regelungen zu gewähren, die für die gesetzliche Rentenversicherung gelten.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 6 Satz 1 § 18 a ; SGB VI § 236 a ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 § 42 Abs. 3 Satz 1 § 42 Abs. 5 Satz 1 ; ZPO § 9 § Abs. Ziff. 2 § ;