BSG - Urteil vom 20.10.2009
B 5 R 38/08 R
Normen:
FANG Art. 6 § 4c; FRG § 15; FRG § 22; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 1279/03
SG Ulm, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 84/02

Minderung der aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte; Verfassungsmäßigkeit der stufenweisen Ausgleichsregelung des Art. 6 § 4c FANG

BSG, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen B 5 R 38/08 R

DRsp Nr. 2010/1851

Minderung der aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte; Verfassungsmäßigkeit der stufenweisen Ausgleichsregelung des Art. 6 § 4c FANG

Die gestufte Übergangsregelung des Art 6 § 4c FANG zur Abmilderung wirtschaftlicher Einbußen infolge der Kürzung von Entgeltpunkten im Fremdrentenrecht verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4c; FRG § 15; FRG § 22; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) zusteht.

Der 1943 geborene Kläger siedelte im August 1984 als Spätaussiedler aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Aufgrund von Vormerkungsbescheiden ist geklärt, dass der Kläger anrechenbare Versicherungszeiten nach dem FRG zurückgelegt hat. In Deutschland war der Kläger ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt, erkrankte jedoch im Jahr 1999.