Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 28.06.1953 geborene, verheiratete Kläger, der einen 17jährigen Sohn hat, ist seit dem 01.02.1992 als technischer Angestellter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.02.1992 (Bl. 1 ff. des Anlagenbeiheftes) beschäftigt. Er wurde als Bauingenieur (FH) im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Südwest, zuletzt im Wasser- und Schifffahrtsamt X. (Dienstposten 2/32) eingesetzt und bezieht Arbeitsentgelt nach der Vergütungsgruppe IVa
Nachdem Vorgesetzte des Klägers zu der Auffassung gelangt waren, dass er sich bei seiner Arbeit nicht derart bewährt habe, dass eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III
1. Sanierung von Betriebsbrücken
(Ausschreibungen, Mängelbeseitigung, Prüfliste aktualisieren)
2. Untersuchung Nutzung und Zustand Hafen von W.
(Gutachten)
3. Liegestelle V.
(Planung)
4. a) Wasserbauliche Anlagen im ABz. U.
(Planung)
oder
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