Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG und über die Erteilung einer Bescheinigung für die Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen im Land Brandenburg.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger leidet insbesondere an den Folgen einer Kinderlähmung.
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