LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2015
L 13 SB 210/12
Normen:
SGB IX § 145; SGB IX § 146;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 1234/10

Merkzeichen G

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 210/12

DRsp Nr. 2015/10538

Merkzeichen G

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2012 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 verpflichtet, bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab dem 5. März 2014 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu zwei Dritteln zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 145; SGB IX § 146;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens G.

Bei dem 1947 geborenen Kläger hatte der Beklagte im Juni 1995 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Auf einen Neufeststellungsantrag des Klägers vom 10. Juli 2007 stellte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 31. Januar 2008 einen GdB von 50 fest und zwar auf der Grundlage eines Gutachtens der Fachärztin für Chirurgie Dr. L nach Untersuchung des Klägers am 10. Juli 2009. Danach lagen beim Kläger mit jeweiligem Einzel-GdB in Klammerzusatz vor:

- nach dem OEG anzuerkennende Schädigungsfolge (20),

- muskulär unvollständig kompensierter vorderer Kreuzbandriss des rechten Kniegelenks,

- Läsion des Innenmeniskus (20),