Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin ab dem 21. September 2010 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (blind).
Die 1977 geborene Klägerin, bei der mit Wirkung ab Juni 2010 ein Grad der Behinderung von 90 und die gesundheitlichen Merkmale "G", "B" und "RF" festgestellt worden waren, beantragte am 21. September 2010 die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 den Antrag ab.
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