Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Mai 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 21. Juli 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 28. April 2011 die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "H" und "B" festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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