LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2015
L 13 SB 279/14
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 170 SB 3001/11

Merkzeichen aG und Berechtigung der Nutzung des besonderen FahrdienstesVoraussetzung der GleichstellungBeispielhaft aufgeführte schwerbehinderte MenschenEinschränkung der Gehfähigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 279/14

DRsp Nr. 2016/4732

Merkzeichen aG und Berechtigung der Nutzung des besonderen Fahrdienstes Voraussetzung der Gleichstellung Beispielhaft aufgeführte schwerbehinderte Menschen Einschränkung der Gehfähigkeit

1. Eine Gleichstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. 2. Zwar handelt es sich bei den beispielhaft aufgeführten schwerbehinderten Menschen mit Querschnittslähmung oder Gliedmaßenamputationen in Bezug auf ihr Gehvermögen nicht um einen homogenen Personenkreis, so dass es möglich ist, dass einzelne Vertreter dieser Gruppen auf Grund eines günstigen Zusammentreffens von gutem gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler prothetischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines Nichtbehinderten erreichen, was namentlich bei körperlich trainierten Doppelunterschenkelamputierten mit Hilfe moderner Orthopädietechnik der Fall sein kann.