LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2015
L 13 SB 159/14
Normen:
SGB IX § 59;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 2489/12

Merkzeichen aG; Gleichstellung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 159/14

DRsp Nr. 2015/10541

Merkzeichen aG; Gleichstellung

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 59;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und die Zuerkennung des Merkzeichens "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG).

Auf den Feststellungsantrag vom 8. Juli 2011 stellte der Beklagte bei der Klägerin, die 2010 einen Motorradunfall erlitten hatte, mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 einen GdB von 30 fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, worauf der Beklagte das Gutachten des Dr. R vom 5. April 2012 einholte. Auf dessen Grundlage stellte er mit Bescheid vom 24. April 2012 bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G fest, wies den Widerspruch aber im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 zurück, da kein höherer GdB vorliege und auch die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht erfüllt seien. Hierbei ging er von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus: