LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2015
L 13 SB 22/14
Normen:
SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 148/10

Merkzeichen aG; Entziehung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 22/14

DRsp Nr. 2015/3279

Merkzeichen aG; Entziehung

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2013 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit das Merkzeichen aG entzogen worden ist.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Merkzeichens aG.

Der im Jahre 1995 geborene Kläger erlitt im Jahre 2003 im Alter von 8 Jahren eine schwere Hirnblutung, als deren Folge unter Anderem Lähmungen der oberen und unteren Extremitäten, eine starke Gesichtsfeldeinschränkung, Beeinträchtigungen des Sprachvermögens und Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit verblieben sind. Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 stellte der Beklagte zugunsten des Klägers mit Wirkung vom 17. Juni 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B, G, aG und H fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.