OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2000
2b Ss (OWi) 2/00 - 9/99 I
Normen:
AEntG § 3 ;
Vorinstanzen:
StA Krefeld - 9 Js 619/98 ,

Meldepflichten der Arbeitgeber

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 2/00 - 9/99 I

DRsp Nr. 2000/8683

Meldepflichten der Arbeitgeber

»Die Meldepflichten, die durch § 3 AEntG den Arbeitgebern, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, aber hier mit entsandten Arbeitskräften tätig sind, auferlegt sind, verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.«

Normenkette:

AEntG § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 AEntG eine Geldbuße von 1.500,DM verhängt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie macht geltend, § 3 AEntG verstoße gegen die Art 48, 59, 60 EGV und damit gegen höherrangiges Recht, indem ausländischen Arbeitgebern Meldepflichten auferlegt würden, die für inländische Arbeitgeber nicht beständen. Dadurch würden die ausländischen Arbeitgeber diskriminiert.

Die Betroffene begehrt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage der Vereinbarkeit der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 3Abs. 1 Nr. 1 mit Art. 48, 59, 60 EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

II.

Ein Anlaß, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht nicht.