LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2005
L 11 KR 729/05
Normen:
HilfsMRL Abschn A Nr. 21, Nr. 21; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 9 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 642/04

Mehrfachversorgung mit Hilfsmittel in der Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 729/05

DRsp Nr. 2006/6546

Mehrfachversorgung mit Hilfsmittel in der Krankenversicherung

Eine Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel zu Lasten der Krankenversicherung wird durch Vereinsarbeit bzw Behindertensport nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HilfsMRL Abschn A Nr. 21, Nr. 21; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 9 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zweitversorgung des Klägers mit einer Oberschenkelprothese streitig.

Der 1955 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist vollschichtig erwerbstätig als Bank-Filialleiter. Darüber hinaus engagiert er sich im B. Behinderten-Stadtverband, wo er selbst Übungsstunden leitet.

Seit einem Verkehrsunfall vom 18. Juli 1972 ist er mit einer Oberschenkelprothese versorgt. In der Vergangenheit stand ihm zum Wechsel eine zweite Prothese zur Verfügung. Des weiteren ist er mit Unterarmgehstützen ausgestattet.

Nachdem eine der beiden Prothesen defekt wurde, verordnete ihm der behandelnde Orthopäde Dr. D. am 19.05.2003 eine neue Oberschenkelprothese mit sitzbeinumgreifendem Schaft, hydraulischem Schwung, Standphasensteuerung und energierückbringendem Prothesenfuß. Laut dem Kostenvoranschlag der B. Orthopädie-Technik sollte die Prothese 11.360,19 EUR kosten.