LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2009
3 Sa 122/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1365/08

Mehrfache Befristung zur Vertretung einer Versorgungshelferin im Bundeswehrzentralkrankenhaus; Vertretungsbedarf bei Arbeitszeitermäßigung; Organisationsfreiheit der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 122/09

DRsp Nr. 2009/23043

Mehrfache Befristung zur Vertretung einer Versorgungshelferin im Bundeswehrzentralkrankenhaus; Vertretungsbedarf bei Arbeitszeitermäßigung; Organisationsfreiheit der Arbeitgeberin

1. Eine Doppelbefristung durch Koppelung einer Zweckbefristung mit einer kalendermäßigen Befristung ("längstens bis zum 30.06.2008") ist grundsätzlich zulässig. 2. Der mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG verfolgte Gesetzeszweck trifft nicht nur auf Fälle zu, in denen eine Vollzeit-Stammarbeitnehmerin mit ihrer gesamten Arbeitskraft ausfällt (wie etwa im Krankheitsfall) sondern auch dann, wenn sie mit ihrer Arbeitsleistung (aufgrund einer Arbeitszeitermäßigung) nur teilweise ausfällt; § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist daher auch auf Vertretungen anzuwenden, die durch die Arbeitszeitermäßigung bei einer anderen Arbeitnehmerin verursacht sind. 3. Bei einem vorübergehenden Ausfall einer Stammarbeitnehmerin kann die Arbeitgeberin darüber bestimmen, ob sie den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob sie im Wege der Umverteilung die von der zeitweilig verhinderten Arbeitnehmerin zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob sie deren Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt.