LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2015
L 4 SO 2/15
Normen:
SGB XII § 30 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 69/13

Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendiger ErnährungKuhmilchallergie

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 4 SO 2/15

DRsp Nr. 2015/19014

Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendiger Ernährung Kuhmilchallergie

1. Eine Kuhmilchallergie kann zu ähnlichen Einschränkungen bei der Ernährung führen wie eine Laktoseintoleranz, die allerdings nach neueren Erkenntnissen nicht zu ernährungsbedingten Mehrkosten führt. 2. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Krankheitsbild einen Mehrbedarf auslöst, kann zunächst auf die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" zurückgegriffen werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 30 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger ein Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung zusteht.

Der Kläger ist am 13. Dezember 1945 geboren. Er bezieht Altersrente und ergänzend von der Beklagten Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der Kläger ist multimorbide. In ärztlichen Äußerungen ist insbesondere auch von Psoriasis, Allergien, abdominellen Beschwerden und Dysphagie die Rede.