LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2018
L 18 SO 10/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 42 Nr. 2; SGB XII § 30 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 138/17 ER

Mehrbedarf für eine aufwendige ErnährungAnspruchsvoraussetzungen für einen MehrbedarfKeine isolierte Verbescheidung eines Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen L 18 SO 10/18 B ER

DRsp Nr. 2018/18448

Mehrbedarf für eine aufwendige Ernährung Anspruchsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf Keine isolierte Verbescheidung eines Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs

1. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs für eine aufwendige Ernährung ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwendiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist.2. Ein Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung darf von der Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, verbeschieden werden.3. Zu prüfen sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen. 4. Eine behördliche Ablehnung eines Mehrbedarfs, ist ohne Aussage über die Höhe des Gesamtanspruchs rechtlich nicht möglich.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2017 abgeändert.

II.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.03.2018 bis zum 30.06.2018, weitere 41 Euro monatlich wegen Mehrbedarfs für eine aufwendige Ernährung zu gewähren.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.