BSG - Urteil vom 14.03.2002
B 13 RJ 17/01 R
Normen:
SGB VI § 13 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 9 RJ 4217/99 - 20.03.2001,
SG Stuttgart, vom 15.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 1652/97

Medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung bei einer rehabilitationsbedürftigen Suchterkrankung

BSG, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 17/01 R

DRsp Nr. 2002/13147

Medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung bei einer rehabilitationsbedürftigen Suchterkrankung

1. Medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung sind bei einer rehabilitationsbedürftigen Suchterkrankung solange ausgeschlossen, als noch eine Entgiftung erforderlich ist, nicht jedoch bereits dann, wenn eine davon unabhängige Krankheit des Versicherten akut einer Behandlung bedarf. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 13 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten ambulanter und stationärer ärztlicher Behandlungen, die während einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation (Reha) erfolgt sind.

Mit Bescheid vom 9. August 1995 bewilligte die Beklagte dem damals drogenabhängigen, bei ihr rentenversicherten G. Z. (Versicherter) als medizinische Leistung zur Reha eine stationäre Heilbehandlung für die Zeit vom 16. Oktober 1995 bis 30. September 1996 in der Rehabilitationseinrichtung (Fachklinik) E. , H.

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