LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2015
L 8 KR 339/11
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 28 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 137c Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 235/10

Medizinische Indikation für stationäre Behandlung einer FettverteilungsstörungQualitäts- und WissenschaftsgebotNeue Behandlungsmethode und VerbotsvorbehaltGrundsätze eines Systemversagens

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 339/11

DRsp Nr. 2015/7054

Medizinische Indikation für stationäre Behandlung einer Fettverteilungsstörung Qualitäts- und Wissenschaftsgebot Neue Behandlungsmethode und Verbotsvorbehalt Grundsätze eines Systemversagens

1. Eine Liposuktion im Rahmen einer vollstationären Krankenhausbehandlung) entspricht nicht dem Qualitäts- und Wissenschaftsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). 2. Auch im stationären Bereich gilt, dass die begehrte Behandlung den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien der § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 SGB V entsprechen muss. 3. Die unterschiedliche Gestaltung von § 135 Abs. 1 SGB V als "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" für die ambulante vertragsärztliche Versorgung auf der einen Seite und von § 137c Abs. 1 SGB V als "Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt" für die stationäre Versorgung im Krankenhaus auf der anderen Seite sowie Wortlaut und Regelungszweck von § 137c Abs. 1 SGB V gebieten es nicht, unterschiedliche Maßstäbe zur Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit einer Behandlungsmethode im ambulanten oder stationären Versorgungsbereich anzuwenden. 4. Die Methodenbewertung einer Behandlung ist prinzipiell bereichsübergreifend angelegt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21.09.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.