BSG - Urteil vom 22.06.2004
B 2 U 14/03 R
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 § 73 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 63
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 2131/01
SG Ulm, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 1690/00

MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Krebserkrankungen

BSG, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen B 2 U 14/03 R

DRsp Nr. 2005/2310

MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Krebserkrankungen

Die Grundsätze über die Heilungsbewährung im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht sind in der gesetzlichen Unfallversicherung bei zu Rezidiven neigenden Erkrankungen nicht anwendbar. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der über die reine Funktionseinschränkung des betroffenen Organs hinausgehenden besonderen Aspekte der Genesungszeit, die sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, zu bemessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 § 73 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die erneute Herabsetzung seiner Verletztenrente durch die beklagte Berufsgenossenschaft (BG).