LAG Hamm, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 500/11
ArbG Detmold, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1698/10
Materielle Rechtskraft einer im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG getroffenen Entscheidung; Identität des Streitgegenstands; Fehlende Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition [CGZP]; Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren
BAG, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 1 AZB 58/11
DRsp Nr. 2012/9803
Materielle Rechtskraft einer im Verfahren nach § 97 Abs. 5ArbGG getroffenen Entscheidung; Identität des Streitgegenstands; Fehlende Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition [CGZP]; Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren
1. Der Streitgegenstand eines nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleiteten Verfahrens über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erfasst neben dem im Beschlusstenor bezeichneten Zeitpunkt weitere Zeiträume, wenn die in § 2a Abs. 1 Nr. 4ArbGG genannten Eigenschaften in diesen nur einheitlich beurteilt werden können.2. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 (- 1 ABN 27/12 -) steht rechtskräftig fest, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005 nicht tariffähig war.Orientierungssätze:
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