BSG - Urteil vom 03.06.2004
B 11 AL 71/03 R
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 196 S. 1 Nr. 3 § 144 Abs. 1 Nr. 2 ; SGG § 128 Abs. 1 § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 445 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 2095/03
SG Karlsruhe, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 1316/01

Materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots, Unzulässigkeit der Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren, Auslegung eines Vergleichs

BSG, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 71/03 R

DRsp Nr. 2004/14347

Materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots, Unzulässigkeit der Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren, Auslegung eines Vergleichs

1. Die materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots trägt die Bundesagentur für Arbeit, die diese Willenserklärung abgesandt und aus ihrem Zugang Rechtsfolgen herleitet. 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine eidliche Parteivernehmung unzulässig. 3. Wenn nach dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vereinbart wurde, dass eine Regelung des Sperrzeitbescheides, nämlich die Feststellung der Sperrzeit, uneingeschränkt aufrechterhalten wird, aber der Sperrzeitbescheid aus formalen Gründen aufgehoben wird, so hat dies nicht zur Folge, dass die Rechtsfolgen des Sperrzeitbescheides hinsichtlich der aufrechterhaltenen Regelung zunächst durch Aufhebung vollständig beseitigt und erst durch den Vergleich neu begründet wurden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 196 S. 1 Nr. 3 § 144 Abs. 1 Nr. 2 ; SGG § 128 Abs. 1 § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 445 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) erloschen und die Bewilligung von Alhi zu Recht aufgehoben worden ist.