LAG Köln - Urteil vom 06.04.2017
7 Sa 836/16
Normen:
BetrVG § 37; BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1049/16

Maßstab für die Bemessung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

LAG Köln, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 836/16

DRsp Nr. 2017/15382

Maßstab für die Bemessung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

Um zu beurteilen, ob das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds der Vorgabe des § 37 Abs. 4 BetrVG entsprechend bemessen ist, kann sachgerecht auf die Vergleichsgruppe derjenigen Arbeitnehmer im Betrieb abgestellt werden, die im Zeitpunkt, als das Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat eingetreten ist, aufgrund gleicher Qualifikation gleichartige bzw. gleichwertige Tätigkeiten verrichtet haben und in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Auf eine hypothetische individuelle Entwicklung des Betriebsratsmitglieds kommt es dagegen nicht an.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.07.2016 in Sachen1 Ca 1049/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37; BetrVG § 78;

Tatbestand

Der Kläger macht Gehaltsnachzahlungen für die Zeit ab Oktober 2014 geltend, weil er der Auffassung ist, dass ihm als zu 80 % freigestelltem Betriebsratsmitglied nicht das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG gewährt wird.