Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.07.2016 in Sachen1
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht Gehaltsnachzahlungen für die Zeit ab Oktober 2014 geltend, weil er der Auffassung ist, dass ihm als zu 80 % freigestelltem Betriebsratsmitglied nicht das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG gewährt wird.
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