Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Februar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin die tatsächlichen Kosten für die Ausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin zu erstatten hat.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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