AVG § 83b Abs. 2 S. 2; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3; RVO § 1304b Abs. 2 S. 2; SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; VersorgAusglErstV § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 2 Nr. 2; VersorgAusglHärteG § 10a Abs. 7 S. 1, § 10a Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 25.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 32/97
SG Berlin, vom 09.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 9/20
Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger beim Versorgungsausgleich, Nichtigkeit der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
BSG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen B 4 RA 16/99 R
DRsp Nr. 2000/8026
Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger beim Versorgungsausgleich, Nichtigkeit der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
1. Unabhängig vom Zeitpunkt ihres Ergehens sind rechtskräftige Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich, die ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nach den für die Leistungsbewilligung des Rentenversicherungsträgers maßgeblichen Sachverhalt mitbestimmen, auch für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger maßgeblich.2. Die Möglichkeit einer Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich erfaßt die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung bereits thematisch nicht. Wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die jeweils aktuelle Ermächtigungsnorm zu benennen, ist sie zum 1.1.1992 nichtig geworden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AVG § 83b Abs. 2 S. 2; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3; RVO § 1304b Abs. 2 S. 2; SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; VersorgAusglErstV § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 2 Nr. 2; VersorgAusglHärteG § 10a Abs. 7 S. 1, § 10a Abs. 7 S. 2;
Gründe:
I
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