OVG Hamburg - Urteil vom 26.11.2015
4 Bf 29/14
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2-3; SGB VIII § 86 Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 1 und S. 2 2. Alt.; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3258/12

Maßgeblichkeit der Änderung von Umständen für die örtliche Zuständigkeit (hier: rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft); Besitz von unterschiedlichen Aufenthalten der nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn; Erstattung von Kosten für die Hilfe zur Erziehung eines Kindes

OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 4 Bf 29/14

DRsp Nr. 2016/5403

Maßgeblichkeit der Änderung von Umständen für die örtliche Zuständigkeit (hier: rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft); Besitz von unterschiedlichen Aufenthalten der nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn; Erstattung von Kosten für die Hilfe zur Erziehung eines Kindes

1. § 89a Abs. 3 SGB VIII ist über seinen Wortlaut hinaus auf alle Fälle anzuwenden, in denen sich Umstände ändern, die für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblich sind (hier: rechtkräftige Feststellung der Vaterschaft).2. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII erfasst in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte besitzen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.11.2013, 5 C 34/12, BVerwGE 148, 242). Die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Änderung hat für vergangene Zeiträume nichts geändert.3. Durch seine Änderung knüpft § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII an Satz 1 dieser Regelung an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben.