LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2014
10 Sa 505/13
Normen:
TarifAStG; ArbGG (vom 11.08.2014) § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG (vom 11.08.2014) § 98 Abs. 1; ArbGG (vom 11.08.2014) § 98 Abs 6; TVG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden - 2/10/2 Ca 321/11 - 01.10.2014,

Maßgebliches Recht für das Verfahren zur Klärung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung in ÜbergangsfällenAussetzung des Rechtsstreits bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 505/13

DRsp Nr. 2015/15033

Maßgebliches Recht für das Verfahren zur Klärung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung in Übergangsfällen Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau

1. Das zum 16. August 2014 in Kraft getretene Tarifautonomiestärkungsgesetz mit der Änderung des Rechtsschutzsystems nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG bei Streit um die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) gilt auch für anhängige Rechtsstreitigkeiten. 2. Ist ein Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n. F. bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht bereits anhängig, ist der Rechtsstreit auszusetzen, es sei denn, "vernünftige" Gründe, die gegen die Wirksamkeit der AVE sprechen, sind nicht ersichtlich. Auf das Vorliegen von "erheblichen Zweifeln" kommt es für den Aussetzungsbeschluss nicht an.