BSG - Urteil vom 21.06.2000
B 4 RA 52/99 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 ; SGB VI § 32 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1, § 301 Abs. 1 ; WFG Art. 1 Nr. 9 Buchst. a, Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG München - L 13 RA 156/98 - 16.06.1999,
SG Nürnberg, vom 28.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 123/98

Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation

BSG, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 52/99 R

DRsp Nr. 2001/3857

Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation

1. Bei einer vor dem Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes beantragten, bewilligten und nach Inkrafttreten durchgeführten stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation richtet sich der gegen den Versicherten gerichtete Anspruch auf Zuzahlung zu den Kosten jedenfalls dann nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht, wenn es unter der Geltung des alten Rechts auch bereits dazu gekommen war, daß der Antrag nicht mehr rechtmäßig zurückgenommen werden konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 ; SGB VI § 32 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1, § 301 Abs. 1 ; WFG Art. 1 Nr. 9 Buchst. a, Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe die Beklagte vom Kläger eine Zuzahlung zu den Kosten einer von ihr durchgeführten stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation zu fordern berechtigt ist.

Auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 7. Oktober 1996 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1996 eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen. Dabei wies sie ua auf folgendes hin: