LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.04.2008
9 Ta 53/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 241 Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 604
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1665/07

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht bei vertretbarer Rechtsansicht zur Zuweisung leidensgerechten Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 53/08

DRsp Nr. 2008/14600

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht bei vertretbarer Rechtsansicht zur Zuweisung leidensgerechten Arbeitsplatzes

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO in der Hauptsache ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und demnach der Zeitpunkt, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig einschließlich der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt und der Gegner angehört wurde.2. Ausgehend von diesem Zeitpunkt besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und es deshalb aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.3. Die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden, denn § 114 ZPO verlangt nur hinreichende Erfolgsaussicht; maßgeblich ist demnach nicht, ob die Klage (später) tatsächlich Erfolg hat.