LAG Köln - Beschluss vom 05.06.2014
7 TaBV 27/14
Normen:
§ 98 ArbGG; §§ 111, 112 BetrVG;
Fundstellen:
AUR 2015, 32
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 43/14

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der zur Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsänderung erforderlichen Mitarbeiterzahl

LAG Köln, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 27/14

DRsp Nr. 2014/17233

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der zur Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsänderung erforderlichen Mitarbeiterzahl

1. Für die Frage, ob in einem Betrieb genügend Arbeitnehmer beschäftigt sind, um die Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsänderung zu begründen, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber den Entschluss fasst, die Betriebsänderung vorzunehmen.2. Auch aus einem Betrieb bereits ausgeschiedene Mitarbeiter können von einem Sozialplan erfasst werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2014 in Sachen 1 BV 43/14 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 98 ArbGG; §§ 111, 112 BetrVG;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema "Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der Betriebsstilllegung und des Personalaufbaus".

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Anträgen des Antragstellers in vollem Umfang stattzugeben, wird auf den angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2014 Bezug genommen.