Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2014 in Sachen
I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema "Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der Betriebsstilllegung und des Personalaufbaus".
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Anträgen des Antragstellers in vollem Umfang stattzugeben, wird auf den angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2014 Bezug genommen.
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