LAG Hamm - Beschluss vom 07.09.2015
14 Ta 458/15
Normen:
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; § 114 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 574/15

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines mit Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrags

LAG Hamm, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 14 Ta 458/15

DRsp Nr. 2015/16725

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines mit Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrags

Entscheidet das Arbeitsgericht erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme und nach Erlass seines klageabweisenden Urteils über den Prozesskostenhilfeantrag zulasten der klagenden Partei, verstößt ein solches Vorgehen gegen deren Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebots des Art. 20 Abs. 3 GG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 8. Juli 2015 (5 Ca 574/15) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 19. März 2015 für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt C aus I beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; § 114 ZPO;

Gründe